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Was spricht gegen die Privatisierung und "Liberalisierung" des Wasserver- und Abwasserentsorgung?Punkt A
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Welche Argumente werden für die Privatisierung vorgebracht?Die Privatisierung in der Wasserwirtschaft wird u.a. folgendermaßen begründet:
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Wie lautet die Gegenargumentation der Umweltverbände?Die beschriebenen Effekte können theoretisch im Vergleich zu Stadtwerkebetrieben tatsächlich eintreten.
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Welche Entwicklungen sind wahrscheinlich?Der Trend zur Privatisierung und "Liberalisierung" in der Wasserwirtschaft ist nicht unumkehrbar. Folgende der Wasserver- und Abwasserentsorgung sach- und fachfremde Gründe erzeugen allerdings politischen und wirtschaftlichen Druck:
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Was schlägt die Umweltbewegung vor?Als Alternative zur Privatisierung sollte der Übergang vom Regie- zum Eigenbetrieb (gfs. auch zur Eigengesellschaft) propagiert werden. Wo schwierige lokale Wasserbedingungen herrschen, kann auch die Kooperation von benachbarten Wasser- und Abwasserunternehmen sowie die Zusammenlegung des Wasser- und Abwasserbereichs sinnvoll sein. Dezentrale Anlagen sollten im organisatorischen Verbund betrieben werden. Mit der Ausnutzung aller Synergievorteile, die der Querverbund bietet, können Stadtwerke dem Privatisierungsdruck entgegentreten.Eine Gemeinschaftsinitiative von BMU, LAWA und den Verbänden der Wasserwirtschaft sollte die Vorteile kommunaler Querverbundsunternehmen im Hinblick
Wir schlagen dem BMU ferner vor, zusammen mit der LAWA, dem DVGW und der ATV eine Initiative zu ergreifen, Wasser- und Abwasserbetriebe so zu ertüchtigen, daß sie sich vor "feindlichen Übernahmen" besser erwehren können. Hierzu gehört, daß Wasserbetriebe in die Lage versetzt werden, die Qualitätsanforderungen des geplanten DVGW-Arbeitsblattes W 1000 zu erfüllen. Korrespondierend sollten die Abwasserbetriebe dazu angeleitet werden, die von der ATV erarbeitenden Qualitätsmanagementsysteme und -kriterien zur Anwendung zu bringen. Wasser- und Abwasserbetriebe, die hohe Qualitätsanforderungen im Hinblick auf ihre Produkte (Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung) sowie im Hinblick auf ihre "Kundenorientierung" erfüllen, bieten in sachlicher Hinsicht keine Angriffsflächen, die für eine Privatisierung sprechen. |
Wie kann ich den Tiger reiten, ohne von ihm gefressen zu werden?Falls sich die Privatisierung in Einzelfällen nicht verhindern lassen sollte, wäre folgende "Auffanglinie" zu diskutieren: Notwendig wäre hierzu die Erarbeitung von Thesen, die man unter das Motto stellen könnte "Wie kann ich den Tiger reiten, ohne von ihm gefressen zu werden?"Das heißt: Wenn sich letztlich der Privatisierungskurs durchsetzt, dann sollte seitens des BMU den zur Privatisierung entschlossenen Kommunen ein Leitfaden zur Verfügung gestellt werden, wie in den Verträgen zum Verkauf der Wasser- und Abwasserbetriebe ökologische Mindeststandards festgelegt werden können. Als "ökologische Leitplanken" im Privatisierungsvertrag wären u.a. folgende Punkte zu benennen:
(Als Anknüpfungspunkt könnten für einen derartigen Leitfaden die - allerdings mit anderer Zielrichtung formulierten - BMU-Broschüren von Anfang der 90er Jahre zur Privatisierung dienen:
Ferner schlagen wir vor, daß das BMU mit der LAWA Verhandlungen aufnimmt, wie in den Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Länder zur Umsetzung des "Privatisierungsparagraphen" 18 a (2) Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die zuvor genannten ökologischen Mindeststandards berücksichtigt werden können (beispielsweise mittels einer Empfehlung oder Richtlinie). (Dabei kann an die kritische LAWA-Publikation zur Privatisierung auf der Basis des LAWA-Kongresses von 1994 zur Privatisierung angeknüpft werden: "Als ein Ergebnis des obengenannten Kongresses in Ludwigsburg kann festgehalten werden, daß bislang kein Betreiber- oder Privatisierungsmodell bekannt ist, bei dem unter der Voraussetzung vergleichbarer Standards eine Kosteneinsparung mit der Folge einer Gebührenredukution für den Bürger nachgewiesen werden konnte" [Landtags-Drs. Ba.-Wü. 11/4826].) Darüber hinausgehend sollte bei der nächsten Novelle des WHG das "Ökokriterium" von vornherein Eingang in den § 18 a (2) finden. |
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